1. Rechtsbeziehungen zur Landesgartenschau Fulda 2.023 gGmbH
1.1. Die Landesgartenschau Fulda 2.023 gGmbH (im fol-genden LGS) vermittelt Führungen an interessierte Einzelgäste und Gruppen (im folgenden Besteller). Die LGS ist ausschließlich Vermittler des Vertrages zwi-schen dem Besteller der Führung und dem ausführen-den Gästeführer. Die LGS ist insofern Vertreter des Gästeführers. Der/die Gästeführer*in wird gegenüber dem Besteller eigenverantwortlich, im eigenen Namen und auf eige-ne Rechnung tätig. Ein Vertrag kommt nur zustande durch Vermittlung der LGS. Außerhalb dieser Vermitt-lung geschlossene Verträge sind gegenüber der LGS unwirksam.
1.2. Die LGS haftet daher nicht für Leistungen, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit der Füh-rung; die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit sowie bei vorsätzli-chem oder grob fahrlässigem Verhalten. Die LGS ist nicht zur Erbringung von Leistungen gegenüber dem Besteller verpflichtet. Eine etwaige Haftung und Ver-pflichtung der LGS aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt.
2. Stellung des Gästeführers, anzuwendende Rechtsvorschriften
Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem/der Gästefüh-rer*in und dem/der Besteller*in der Führung finden in erster Linie die mit zwischen Gästeführer*in und Be-steller*in getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, hilfs-weise die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
3. Vertragsschluss / maximale Teilnehmerzahl / Stellung eines Gruppenbestellers
3.1. Die Führungen werden im Zeitraum vom 27. April bis 8. Oktober 2023 täglich durchgeführt. Mit seiner Buchung in Text- oder Schriftform bietet der Besteller dem jewei-ligen Gästeführer, dieser vertreten durch die LGS als rechtsgeschäftlicher Vertreter, den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages auf der Grundlage der Leis-tungsbeschreibung für die jeweilige Leistung und dieser Vertragsbedingungen verbindlich an.
3.2. Die Führungen sind auf eine maximale Teilnehmerzahl von 25 Personen angelegt. Eine Teilnehmerzahl von 1 bis zu 25 Personen gilt als Gruppe. Übersteigt die maximale Teilnehmerzahl 25 Personen, ist für jede zusätzliche Person ein gesondert vereinbarter Preis zu zahlen. Abweichende gesonderte vertragliche Verein-barungen sind möglich. Insbesondere kann bestimmt werden, dass bei Überschreitung der vereinbarten Teilnehmerzahl von 25 Personen mehrere - mindes-tens zwei - Führungen zu Gästeführern vermittelt wer-den. Es liegt dann im pflichtgemäßen Ermessen dem/der Gästeführer*in, die Gruppe aufzuteilen.
3.3. Erfolgt die Buchung durch einen in diesen Bedingun-gen als „Gruppenbesteller“ bezeichneten Dritten, also eine Institution oder ein Unternehmen (Privatgruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Busunterneh-men, Reiseveranstalter, Incentive- oder Event-Agentur, Reisebüro oder ähnliches), so ist dieser als alleiniger Auftraggeber Vertragspartner*in dem/der Gästeführer*in im Rahmen des Dienstleistungsvertrages, soweit er nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer auftritt. Der/die Gruppenbesteller*in trifft in diesem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder eventueller Rücktrittskosten.
3.4. Der Dienstleistungsvertrag über die Gästeführung kommt durch die Auftragsbestätigung in Text- oder Schriftform zu Stande, welche die LGS als Vertreter des Gästeführers vornimmt.
3.5 Von der LGS vermittelte Gästeführer übernehmen im Rahmen der Führung keine Aufsichtspflicht. Gruppen von Minderjährigen (z.B. Schülergruppen) müssen von einer ausreichenden Anzahl an Aufsichtspersonal (1 Aufsichtsperson je 20 Minderjährigen) begleitet werden. Ist die Anzahl der Aufsichtspersonen nach pflichtgemäßer Einschätzung durch den Gästeführer zu gering, haben die Gästeführer die Möglichkeit, die Führung nicht zu beginnen bzw. eine laufende Füh-rung abzubrechen. Die Gruppe gilt dann als nicht erschienen.
4. Leistungen und Ersetzungsvorbehalt
4.1. Die geschuldete Leistung des/der Gästeführers/Gästeführerin besteht aus der Durchführung der Gästeführung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den etwaig zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
4.2. Soweit etwas Anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung der Gästeführung nicht durch eine*n bestimmte*n Gästeführer*in geschuldet. Vielmehr obliegt der LGS die Auswahl des/der jeweiligen Gästeführers/Gästeführerin nach Maßgabe der erforderlichen Qualifikation.
4.3. Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung einer bestimmten Person dem/der Gäste-führer*in bleibt es vorbehalten, diesen im Falle eines Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krank-heit) durch einen anderen, geeigneten und qualifizier-ten Gästeführer*in zu ersetzen.
4.4. Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder den mit der LGS und/oder dem/der Gästeführer*in getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für die LGS und den/die Gästeführer*in nicht verbindlich.
4.5. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Ver-einbarung mit der LGS.
4.6. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der Führung) und vom/von der Gästeführer*in nicht willkürlich herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Führung nicht beeinträchtigen.
4.7. Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben.
5. Preise und Zahlungsweise
5.1. Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Gästeführung und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
5.2. Eintrittsgelder, Verpflegungskosten sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Stadtpläne, Prospekte, Museumsführer, Kosten von Führungen innerhalb im Rahmen der Gästeführungen besuchter Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Gästeführung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind.
5.3. Soweit nichts anderes, insbesondere im Hinblick auf eine Anzahlung, vereinbart ist, ist die vereinbarte Vergütung spätestens 5 Werktage vor Beginn der Gästeführung per Überweisung / Barzahlung / per Kreditkarte bei der LGS zu zahlen.
5.4. Soweit der/die Gästeführer*in zur Erbringung der vereinbarten Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Bestellers begründet ist, besteht ohne vollständige Bezahlung vor Beginn der Führung kein Anspruch auf die vereinbarten Leistungen.
5.5. Die Vergütungen enthalten 19% Mehrwertsteuer.
5.6.a Der Grundpreis pro Gruppe (Punkt 3.2.) und Führung beträgt:
- bis 1,0 – 1,5 Stunde in deutscher Sprache: € 60,00 (dies betrifft lediglich Kinderführungen)
- bis 1,5 Stunde in deutscher Sprache: € 80,00 (Kleiner Rundgang)
- bis 2 Stunden in deutscher Sprache: € 95,00 (Leichter Spaziergang)
- bis 3 Stunden in deutscher Sprache: € 120,00 (Großer Rundgang)
- bei Führungen in einer Fremdsprache (sofern diese angeboten werden) wird ein Zuschlag von € 15,00 auf den Grundpreis erhoben.
Zu dem Grundpreis können insbesondere für weitere Personen zusätzliche Kosten entstehen. Abweichende gesonderte Vereinbarungen gehen vor.
5.6.b. Der Grundpreis pro Gruppe (Punkt 3.2.) beträgt für eine Fachführung:
- bis 3,0 Stunden in deutscher Sprache: € 190,00 Zu dem Grundpreis können insbesondere für weitere Personen zusätzliche Kosten entstehen. Abweichende gesonderte Vereinbarungen gehen vor.
6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen
6.1. Nimmt der Besteller die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies vom Gästeführer oder von der LGS zu vertreten ist ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl der/die Gästeführer*in zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§615 S. 1 und 2 BGB):
a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Gästeführung / Reiseleitung besteht.
b) Der/die Gästeführer*in hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.
7. Kündigung / Rücktritt durch den/die Besteller*in
7.1. Sämtliche Leistungen / Wartezeit / Ausfallpauschale
a) Bei verspätetem Eintreffen der Gruppe wird eine Wartezeit von 20 Minuten ab dem vereinbarten Beginn eingehalten. Nach Ablauf der Wartezeit ohne Eintreffen der Gruppe besteht kein Anspruch des Bestellers auf die Leistung. Der Führungspreis ist zu entrichten, ohne dass eine Nachleistung gefordert werden kann. Dem/der Gästeführer*in steht die vereinbarte Vergütung zu, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Dem Besteller bleibt es jedoch vorbehalten, dem/der Gästeführer*in nachzuweisen, dass ihm/ihr kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist. Verkehrsbedingte Verspätungen hat der Besteller zu vertreten. In diesem Fall ist er zudem verpflichtet, den/die Gästeführer*in zu benachrichtigen. Die Telefonnummer erhalten Sie bei Mitteilung Ihres/Ihrer Gästeführers/Gästeführerin. Sollte Ihr/Ihre Gästeführer*in nicht erreichbar sein, kontaktieren Sie bitte die LGS (Telefon: +49 (0) 661 – 296 964 45), an den Wochenenden (Telefon: +49 (0) 661 – 296 964 0).
b) Ist bei verspätetem Eintreffen der Gruppe die Wartezeit von 20 Minuten noch nicht abgelaufen, besteht weiterhin ein Anspruch auf die Leistung. Die Verspätung wird jedoch auf die vereinbarte Gesamtdauer der Führung angerechnet. Dem/der Gästeführer*in steht dann die vereinbarte Vergütung zu, ohne hinsichtlich des verspäteten Teils zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Dem Besteller bleibt es jedoch vorbehalten, dem/der Gästeführer*in nachzuweisen, dass ihm/ihr kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist. In Ausnahmefällen können der Besteller und der Vermittler vereinbaren, dass die ursprünglich vereinbarte Leistungsdauer erbracht wird. In diesem Fall zahlt der Besteller einen anteilig erhöhten Führungspreis. Der/die Gästeführer*in erhält eine anteilig erhöhte Vergütung. Verkehrsbedingte Verspätungen hat der Besteller zu vertreten. In diesem Fall ist er zudem verpflichtet, den/die Gästeführer*in zu benachrichtigen. Die Telefonnummer erhalten Sie bei Mitteilung Ihres/Ihrer Gästeführers/Gästeführerin. Sollte Ihr/Ihre Gästeführer*in nicht erreichbar sein, kontaktieren Sie bitte die LGS (Telefon: +49 (0) 661 – 296 964 45), an den Wochenenden (Telefon: +49 (0) 661 – 296 964 0).
7.2. Vermittelte Führung
a) Der Besteller kann den Auftrag bis einschließlich dem 8. Tag vor dem vereinbarten Termin kostenfrei kündigen.
b) Im Falle einer späteren Kündigung wird folgende Stornierungsgebührpauschal vereinbart:
- vom 7. bis zum 1. Tag vor der Führung: 80% des vereinbarten Preises.
- am Tag der Führung: 100% des vereinbarten Preises. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, dem/der Gästeführer*in nachzuweisen, dass ihm/ihr kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist als die berechnete Pauschale.
8. Haftung von LGS und des/der Gästeführers/Gästeführerin
8.1. Für die Haftung von der LGS wird auf Punkt 1.2. dieser Bedingungen verwiesen. 8.2. Eine Haftung dem/der Gästeführer*in für Schäden, die nicht Körperschäden (Körper, Gesundheit, Leben) sind, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden vom Gästeführer nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. 8.3. Der/die Gästeführer*in haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung des/der Gästeführers/Gästeführerin ursächlich oder mitursächlich war. Nr. 8.2. bleibt unberührt. 8.4. Vertragliche Ansprüche des Bestellers gegenüber dem/der Gästeführer*in oder der LGS aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des/der Gästeführers/Gästeführerin bzw. von der LGS oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung von deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
9. Rechtswahl und Gerichtsstand
9.1. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen der LGS und dem Besteller sowie zwischen dem/der Gästeführer*in und dem/der Besteller*in findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
9.2.Soweit rechtlich zulässig, wird als Gerichtsstand Fulda vereinbart.
10. Video-/ Audioaufnahmen
10.1 Video- und Audioaufnahmen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des/der Gästeführers/Gästeführerin und der Gruppenteilnehmer*innen erlaubt.
10.02 Alle Datenschutzregeln sind dabei einzuhalten.
Stand: März 2023
Landesgartenschau Fulda 2.023 gGmbH
Die Geschäftsführung
Kontakt:
Landesgartenschau Fulda 2.023 gGmbH
Schlossstraße 12
36037 Fulda
info@lgs-fulda-2023.de