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Erbringung von Gästeführungen auf der Landesgartenschau Fulda 2.023 Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Rechtsbeziehungen zur Landesgartenschau Fulda 2.023 gGmbH

1.1. Die Landesgartenschau Fulda 2.023 gGmbH (im folgenden LGS) erbringt Führungen an interessierte Einzelgäste und Gruppen (im folgenden Besteller*in). Die LGS erbringt die Führungen selbst oder durch selbstständig tätige Gästeführer*innen.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften

Auf das Rechtsverhältnis zwischen der LGS und dem Besteller/der Bestellerin der Führung finden in erster Linie die Bedingungen und Leistungsbeschreibungen der bestellten Führung, ergänzend diese Allgemeinen Vertragsbedingungen und sodann die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.     

3. Vertragsschluss / maximale Teilnehmerzahl / Stellung eines Gruppenbestellers/einer Gruppenbestellerin

3.1. Die Führungen werden im Zeitraum vom 27. April bis 8. Oktober 2023 täglich durchgeführt. Mit seiner/ihrer Buchung in Text- oder Schriftform bietet der Besteller/die Bestellerin der LGS den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung für die jeweilige Leistung und dieser Vertragsbedingungen verbindlich an.     

3.2. Die Führungen sind auf eine maximale Teilnehmerzahl von 25 Personen angelegt. Eine Teilnehmerzahl von 1 bis zu 25 Personen gilt als Gruppe. Übersteigt die maximale Teilnehmerzahl 25 Personen, ist für jede zusätzliche Person ein gesondert vereinbarter Preis zu zahlen. Abweichende gesonderte vertragliche Vereinbarungen sind möglich. Insbesondere kann durch die LGS bestimmt werden, dass bei Überschreitung der Teilnehmerzahl von 25 Personen die Teilnehmer*innen auf mehrere Führungen aufgeteilt werden. Es liegt dann im pflichtgemäßen Ermessen der LGS sowie der jeweils betrauten Gästeführer*innen, die Gruppe aufzuteilen.

3.3. Erfolgt die Buchung durch einen in diesen Bedingungen als „Gruppenbesteller*in“ bezeichnete*n Dritte*n, also eine Institution oder ein Unternehmen (Privatgruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Busunternehmen, Reiseveranstalter, Incentive- oder Event-Agentur, Reisebüro oder ähnliches), so ist diese*r als alleinige*r Auftraggeber*in Vertragspartner*in der LGS im Rahmen des Dienstleistungsvertrages, soweit er/sie nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftliche*r Vertreter*in der späteren Teilnehmer*innen auftritt. Den Gruppenbesteller/die Gruppenbestellerin trifft in diesem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder eventueller Rücktrittskosten.

3.4. Der Dienstleistungsvertrag über die Gästeführung kommt durch die Auftragsbestätigung in Text- oder Schriftform zu Stande.

3.5 Die LGS sowie die jeweils betrauten Gästeführer*innen übernehmen im Rahmen der Führung keine Aufsichtspflicht. Gruppen von Minderjährigen (z.B. Schülergruppen) müssen von einer ausreichenden Anzahl an Aufsichtspersonal begleitet werden. Ist die Anzahl der Aufsichtspersonen nach pflichtgemäßer Einschätzung durch die LGS/ den Gästeführer/die Gästeführerin zu gering, hat die LGS/ haben die Gästeführer*innen die Möglichkeit, die Führung nicht zu beginnen bzw. eine laufende Führung abzubrechen. Die Gruppe gilt dann als nicht erschienen.

4. Leistungen und Ersetzungsvorbehalt

4.1. Die geschuldete Leistung der LGS besteht aus der Durchführung der Gästeführung entsprechend der anzuwendenden Rechtsvorschriften.

4.2. Soweit etwas Anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung der Gästeführung nicht durch einen bestimmte*n Gästeführer*in geschuldet. Vielmehr obliegt der LGS die Auswahl des jeweiligen Gästeführers/ der jeweiligen Gästeführerin nach Maßgabe der erforderlichen Qualifikation sowie nach Verfügbarkeit.     

4.3. Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung einer bestimmten Person des Gästeführers/ der Gästeführerin bleibt es vorbehalten, diesen im Falle eines Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch einen andere*n, geeignete*n und qualifizierte*n Gästeführer*in zu ersetzen.

4.4. Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder den mit der LGS getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für die LGS nicht verbindlich.

4.5. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der LGS.     

4.6. Änderungen von Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der Führung) und von der LGS nicht willkürlich herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Führung nicht beeinträchtigen.

4.7. Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben.

5. Preise und Zahlungsweise

5.1. Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Gästeführung und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.

5.2. Eintrittsgelder, Verpflegungskosten sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Stadtpläne, Prospekte, Museumsführer, Kosten von Führungen innerhalb im Rahmen der Gästeführungen besuchter Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Gästeführung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind.

5.3. Soweit nichts anderes, insbesondere im Hinblick auf eine Anzahlung, vereinbart ist, ist die vereinbarte Vergütung spätestens 5 Werktage vor Beginn der Gästeführung per Überweisung / Barzahlung / per Kreditkarte / Paypal oder Überweisung bei der LGS zu zahlen.

5.4. Soweit die LGS zur Erbringung der vereinbarten Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Bestellers/ der Bestellerin begründet ist, besteht ohne vollständige Bezahlung vor Beginn der Führung kein Anspruch auf die vereinbarten Leistungen.

5.6.a Der Grundpreis pro Gruppe (Punkt 3.2.) und Führung beträgt:
- bis 1,0 – 1,5 Stunde in deutscher Sprache: € 60,00 (dies betrifft lediglich Kinderführungen)
- bis 1,5 Stunde in deutscher Sprache: € 80,00 (Kleiner Rundgang)
- bis 2 Stunden in deutscher Sprache: € 95,00 (Leichter Spaziergang)
- bis 3 Stunden in deutscher Sprache: € 120,00 (Großer Rundgang)
- bei Führungen in einer Fremdsprache (sofern diese angeboten werden) wird ein Zuschlag von € 15,00 auf den Grundpreis erhoben.
Zu dem Grundpreis können insbesondere für weitere Personen zusätzliche Kosten entstehen. Abweichende gesonderte Vereinbarungen gehen vor.

5.6.b. Der Grundpreis pro Gruppe (Punkt 3.2.) beträgt für eine Fachführung:
- bis 3,0 Stunden in deutscher Sprache: € 190,00
Zu dem Grundpreis können insbesondere für weitere Personen zusätzliche Kosten entstehen. Abweichende gesonderte Vereinbarungen gehen vor.

5.7. Die Vergütungen enthalten die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen

6.1. Nimmt der Besteller/die Bestellerin die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von der LGS zu vertreten ist ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl die LGS zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.     

6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§615 S. 1 und 2 BGB):
a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Gästeführung / Reiseleitung besteht.          
b) Die LGS hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er/sie durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.

7. Kündigung / Rücktritt durch den Besteller/ die Bestellerin

7.1. Sämtliche Leistungen / Wartezeit / Ausfallpauschale
a) Bei verspätetem Eintreffen der Gruppe wird eine Wartezeit von 20 Minuten ab dem vereinbarten Beginn eingehalten. Nach Ablauf der Wartezeit ohne Eintreffen der Gruppe besteht kein Anspruch des Bestellers/der Bestellerin auf die Leistung. Der Führungspreis ist zu entrichten, ohne dass eine Nachleistung gefordert werden kann. Der LGS steht die vereinbarte Vergütung zu, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Dem Besteller/ der Bestellerin bleibt es jedoch vorbehalten, der LGS nachzuweisen, dass ihm/ ihr kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist. Verkehrsbedingte Verspätungen hat der Besteller/ die Bestellerin zu vertreten. In diesem Fall ist er/ sie zudem verpflichtet, die LGS über den betrauten Gästeführer/ die betraute Gästeführerin zu benachrichtigen. Die Telefonnummer erhalten Sie bei Mitteilung Ihres Gästeführers/ Ihrer Gästeführerin. Sollte Ihr Gästeführer/ Ihre Gästeführerin nicht erreichbar sein, kontaktieren Sie bitte die LGS (Telefon: +49 (0) 661 – 296 964 45), an den Wochenenden (Telefon: +49 (0) 661 – 296 964 42).
b) Ist bei verspätetem Eintreffen der Gruppe die Wartezeit von 20 Minuten noch nicht abgelaufen, besteht weiterhin ein Anspruch auf die Leistung. Die Verspätung wird jedoch auf die vereinbarte Gesamtdauer der Führung angerechnet. Der LGS steht dann die vereinbarte Vergütung zu, ohne hinsichtlich des verspäteten Teils zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Dem Besteller/ der Bestellerin bleibt es jedoch vorbehalten, der LGS nachzuweisen, dass ihm/ ihr kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist. In Ausnahmefällen können der Besteller/ die Bestellerin und die LGS vereinbaren, dass die ursprünglich vereinbarte Leistungsdauer erbracht wird. In diesem Fall zahlt der Besteller/ die Bestellerin einen anteilig erhöhten Führungspreis. Verkehrsbedingte Verspätungen hat der Besteller/ die Bestellerin zu vertreten. In diesem Fall ist er/ sie zudem verpflichtet, die LGS über den betrauten Gästeführer/ die betraute Gästeführerin zu benachrichtigen. Die Telefonnummer erhalten Sie bei Mitteilung Ihres Gästeführers/ Ihrer Gästeführerin. Sollte Ihr Gästeführer/ Ihre Gästeführerin nicht erreichbar sein, kontaktieren Sie bitte die LGS (Telefon: +49 (0) 661 – 296 964 45), an den Wochenenden (Telefon: +49 (0) 661 – 296 964 42).

7.2. Stornierung durch Besteller*in
a) Der Besteller/ die Bestellerin kann den Auftrag bis einschließlich dem 8. Tag vor dem vereinbarten Termin kostenfrei kündigen.
b) Im Falle einer späteren Kündigung wird folgende Stornierungsgebühr pauschal vereinbart:
- vom 7. bis zum 1. Tag vor der Führung: 80% des vereinbarten Preises.
- am Tag der Führung: 100% des vereinbarten Preises.
Dem Besteller/ der Bestellerin bleibt es vorbehalten, der LGS nachzuweisen, dass ihm/ ihr kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist als die berechnete Pauschale.

8. Haftung von LGS und des Gästeführers/ der Gästeführerin

8.1.  Die LGS, die von ihr betrauten Gästeführer*innen sowie sonstiger Personen, deren sich die LGS zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit bedient, haften nicht für Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit der Erbringung der Führungen; die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten. Sie gilt außerdem nicht bei der Verletzung von Kardinalspflichten (Durchführung der Gästeführung an sich).

8.2. Die LGS haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung der LGS ursächlich oder mitursächlich war. Nr. 8.1. bleibt unberührt.

8.3. Vertragliche Ansprüche des Bestellers/ der Bestellerin gegenüber der LGS aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter*innen oder Erfüllungsgehilfen/ Erfüllungsgehilfinnen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästeführers/ der Gästeführerin bzw. von der LGS oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung von deren gesetzlichen Vertreter*innen oder Erfüllungsgehilfen/ Erfüllungsgehilfinnen beruhen.

9. Rechtswahl und Gerichtsstand

9.1. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen der LGS und dem Besteller/ der Bestellerin findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.     

9.2. Soweit rechtlich zulässig, wird als Gerichtsstand Fulda vereinbart.

10. Video-/ Audioaufnahmen

10.1 Video- und Audioaufnahmen sind nur ausdrücklicher Genehmigung des Gästeführers/ der Gästeführerin und der Gruppenteilnehmer*innen erlaubt.

10.2 Alle Datenschutzregeln sind dabei einzuhalten.

Stand: Mai 2023

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