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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Besucherordnung der Landesgartenschau Fulda 2023

Für Käufer von Eintrittskarten der Landesgartenschau Fulda 2.023 gGmbH zur Beachtung:

1. Geltung, Datenschutz, anwendbares Recht
(1) Veranstalter der Landesgartenschau Fulda 2023 und Hausherr des eintrittspflichtigen Landesgartenschaugeländes WasserGarten, GenussGarten, KulturGarten und SonnenGarten mit FuldaAcker sowie den im Gestattungsvertrag beinhalteten Flächen der Eingangsbereiche (nachfolgend LGS-Gelände) ist die Landesgartenschau Fulda 2.023 gGmbH (nachfolgend "LGS Fulda"). Für den Besuch des LGS-Geländes hat die LGS Fulda folgende Regelungen getroffen, die mit dem Erwerb von Tages- und Dauerkarten anerkannt werden.
(2) Ist der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, gelten für den Verkauf von Tages- und Dauerkarten zum Besuch der Landesgartenschau Fulda, die vom 27. April bis 08. Oktober 2023 stattfindet, sowie für unsere sonstigen Leistungen gegenüber dem Kunden, ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Ticketbestellung gültigen Fassung.
(3) Abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die LGS Fulda nicht an, es sei denn, die LGS hat dieser ausdrücklichen Geltung schriftlich zugestimmt.
(4) Der Zutritt zum LGS-Gelände sowie dessen Nutzung unterliegen den Vorschriften der hier aufgeführten Besucherordnung.
(5) Gesetzliche Verbraucherschutzrechte werden von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.
(6) Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels EDV-Anlage gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet und gespeichert werden. Die Daten werden im Rahmen der Geschäftsabwicklung und nur für diese Dauer erhoben, verarbeitet und genutzt, danach werden sie gelöscht. Im elektronischen Geschäftsverkehr wird der Vertragstext nicht gespeichert.
(7) Es gilt zu beachten, dass vergütungspflichtige Sonder- veranstaltungen, soweit diese angeboten werden, nicht von der LGS Fulda, sondern vom jeweiligen Sonderveranstalter selbständig und in alleiniger Verantwortung gemäß dessen Bedingungen durchgeführt werden.
(8) Auf die Rechtsverhältnisse zwischen der LGS Fulda und dem Kunden sowie auf die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet deutsches Recht Anwendung.

2. Eintrittskarten
(1) Die eintrittspflichtigen Geländeteile (WasserGarten, GenussGarten, KulturGarten, SonnenGarten mit FuldaAcker) dürfen nur mit einer gültigen Eintrittskarte betreten werden. Kinder haben bis einschließlich 6 Jahren freien Eintritt in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson. Der Erwerb einer Eintrittskarte für eintrittspflichtige Geländeteile der Landesgartenschau Fulda 2023 berechtigt nicht zum Eintritt in vergütungspflichtige Sonderveranstaltungen.

2.1. Dauerkarten
(1) Dauerkarten berechtigen zum Besuch des LGS-Geländes während des gesamten Veranstaltungszeitraumes, also vom 27. April bis 08. Oktober 2023, zu den vorgegebenen Öffnungszeiten. Dauerkarten berechtigen ausschließlich den Karteninhaber zum Eintritt. Sie sind nicht übertragbar. Sie berechtigen nur zum Eintritt, wenn sie mit Namen und Geburtsdatum des Karteninhabers versehen sind. Die Dauerkarten sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig (Kinder bis 12 Jahren ausgenommen). Dies gilt auch für die Familiendauerkarten, bei denen jedes Familienmitglied ab 7 Jahren eine eigene Karte erhält.
(2) „Kind bzw. Jugendlicher“ ist, wer am 27.04.2023 zwischen 7 und 16 Jahren alt ist.
(3) „Junge Erwachsene“ ist, wer am 27.04.2023 zwischen 17 und 25 Jahren alt ist.
(4) Alle folgend genannten Personen mit entsprechendem amtlichem Nachweis erhalten die ermäßigte Dauerkarte: - Personen ab einem Grad der Behinderung (GDB) von 50 – Empfänger*Innen von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld I und II, von Grundsicherung, Wohngeld oder Leistungen nach AsylbLG - Schüler*Innen, Studierende, Auszubildende, FSJ oder FÖJ ab 26 Jahre - Inhaber*Innen Ehrenamtskarte (BFD) - Rentner*Innen. Sofern lt. Behindertenausweis eine Begleitperson erforderlich ist (‚B‘ und ‚H‘), hat diese freien Eintritt. Für Bezieher*Innen von ALG II oder anderer Grundleistungen ist dies der Zeitpunkt der Personalisierung der Karte.
(5) Die Familienkarte I und II gilt für 1 bzw. 2 Erwachsene plus Kinder bis 16 Jahren.

2.2. Tageskarten
(1) Tageskarten berechtigen zum Besuch des LGS-Geländes an einem beliebigen Kalendertag nach Wahl des Karteninhabers im Veranstaltungszeitraum zu den vorgegebenen Öffnungszeiten.
(2) Kind bzw. Jugendlicher ist, wer zum Zeitpunkt des Eintrittstages zwischen 7 und 16 Jahren alt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier der Eintrittstag.
(3) Junge Erwachsene ist, wer zum Zeitpunkt des Eintrittstages zwischen 17 und 25 Jahren alt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier der Eintrittstag.
(4) Alle folgend genannten Personen mit entsprechendem amtlichem Nachweis erhalten die ermäßigte Tageskarte: - Personen ab einem Grad der Behinderung (GDB) von 50 – Empfänger*Innen von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld I und II, von Grundsicherung, Wohngeld oder Leistungen nach AsylbLG - Schüler*Innen, Studierende, Auszubildende, FSJ oder FÖJ ab 26 Jahre - Inhaber*Innen Ehrenamtskarte (BFD) - Rentner*Innen. Sofern lt. Behindertenausweis eine Begleitperson erforderlich ist (‚B‘ und ‚H‘), hat diese freien Eintritt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eintrittstag. Für Bezieher*Innen von ALG II oder anderer Grundleistungen ist dies der Zeitpunkt der Personalisierung der Karte.
(5) Gruppenkarten berechtigen Gruppen mit mindestens 10 zahlenden Personen das LGS-Gelände zu betreten.
(6) Busgruppenkarten berechtigen Gruppen mit mindestens 20 zahlenden Personen das LGS-Gelände zu betreten.
(7) Schülerkarten berechtigen Gruppen mit mindestens 8 zahlenden Schüler*Innen das LGS-Gelände zu betreten. Zwei Begleitpersonen haben freien Eintritt.
(8) Als Kindergartengruppen gelten Gruppen ab einer Stärke von 10 Kindern unter 7 Jahren. Zwei Aufsichtspersonen haben freien Eintritt.

2.3. 2-Tages-Karten
(1) 2-Tages-Karten berechtigen zum Besuch des LGS-Geländes an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen nach Wahl des Karteninhabers im Veranstaltungszeitraum zu den vorge- gebenen Öffnungszeiten.
(2) Kind bzw. Jugendlicher ist, wer zum Zeitpunkt des Eintrittstages zwischen 7 und 16 Jahren alt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier der Eintrittstag.
(3) Junge Erwachsene ist, wer zum Zeitpunkt des Eintrittstages zwischen 17 und 25 Jahren alt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier der Eintrittstag.
(4) Alle folgend genannten Personen mit entsprechendem amtlichem Nachweis erhalten die ermäßigte Tageskarte: - Personen ab einem Grad der Behinderung (GDB) von 50 – Empfänger*Innen von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld I und II, von Grundsicherung, Wohngeld oder Leistungen nach AsylbLG - Schüler*Innen, Studierende, Auszubildende, FSJ oder FÖJ ab 26 Jahre - Inhaber*Innen Ehrenamtskarte (BFD) - Rentner*Innen. Sofern lt. Behindertenausweis eine Begleitperson erforderlich ist (‚B‘ und ‚H‘), hat diese freien Eintritt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eintrittstag. Für Bezieher*Innen von ALG II oder anderer Grundleistungen ist dies der Zeitpunkt der Personalisierung der Karte.
(5) Gruppenkarten berechtigen Gruppen mit mindestens 10 zahlenden Personen das LGS-Gelände zu betreten.

3. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt zustande, wenn die LGS die Ticketbestellung des Kunden annimmt. Die Annahme erfolgt mit dem Erhalt der Tickets durch den Kunden.

4. Kartenversand
Ist die Lieferung der Karten vereinbart worden, erfolgt die Lieferung an die von dem Kunden angegebene Lieferadresse auf Kosten und Gefahr des Kunden. Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefer- termin verbindlich zugesagt wurde. Die Auswahl des Versandunternehmens erfolgt durch die LGS Fulda. Der Käufer ist verpflichtet, die Karten nach Zugang auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf Anzahl, Preis, Veranstaltung und Veranstaltungsort zu überprüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Karten hat unverzüglich (binnen dreier Arbeitstage) nach Eingang der Karten beim Käufer schriftlich per E-Mail oder auf dem Postweg an die am Ende genannte Kontaktadresse zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Poststempel bzw. das Übertragungsprotokoll der E-Mail. Nach Ablauf der Reklamationsfrist bestehen keine Ansprüche auf Rücknahme oder Neubestellung der Karten. Die Preise verstehen sich zuzüglich der dadurch anfallenden Versandkosten.

5. Einschaltung Dritter beim Kartenverkauf
Die LGS Fulda ist berechtigt, zum Zwecke des Ticketvertriebes Dritte damit zu beauftragen, in ihrem Namen Tickets zu verkaufen und auch sonst im Namen der LGS Fulda zu handeln.

6. Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Die Zahlung erfolgt bar, per EC-Karte sowie Kreditkarte und paydirekt (sofern dieser Service angeboten wird). Soweit nicht anderweitig vereinbart erfolgen Zahlungen per Vorkasse.
(2) Die Preise für Tages- und Dauerkarten richten sich nach den jeweils aktuellen Preislisten, die an den Verkaufsstellen ausliegen sowie auf unserer Homepage www.lgs-fulda-2023.de veröffentlicht sind und dem Kunden auf Nachfrage telefonisch unter (0661) 296964-0 mitgeteilt werden.
(3) Ein Anspruch auf Umtausch oder Rücknahme erworbener Eintrittskarten besteht nicht. Es besteht zudem kein Rück- erstattungsanspruch im Falle eines Veranstaltungsausfalls oder vollständiger Belegung vorhandener Plätze bei Veranstaltungen. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der LGS Fulda.

8. Verlust / Diebstahl von Eintrittskarten
(1) Im Falle des Verlustes oder Diebstahl einer Dauerkarte besteht kein Anspruch auf eine Neuausstellung. Die LGS Fulda kann nach freiem Ermessen bei Angabe des auf der Dauerkarte befindlichen Codes im Einzelfall eine neue Karte ausstellen. Für die Sperrung der alten Dauerkarte sowie die Ausstellung einer neuen Dauerkarte ist die LGS Fulda berechtigt, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 25,00 € zu berechnen. Bei wegfallendem Interesse des Kunden an einem Dauerticket besteht kein Anspruch auf Wertersatz.
(2) Im Falle des Verlustes einer Tageskarte besteht weder ein Anspruch auf eine Ersatzkarte noch auf sonstigen Ersatz.

9. Öffnungszeiten, Eingänge und Kassen
(1) Die Kassen der Landesgartenschau sind täglich von 09:30 bis 18:00 Uhr geöffnet.
(2) Der Zutritt in das LGS-Gelände ist täglich von 09:30 bis 20:00 Uhr möglich. Ein Verlassen des LGS-Geländes ist durch barrierefreie Drehtore bis Sonnenuntergang möglich. Der Aufenthalt auf dem LGS-Gelände nach Sonnenuntergang ist untersagt; dies gilt nicht für den Besuch von Veranstaltungen, die bis nach Sonnenuntergang andauern.
(3) Die Öffnungszeiten in einzelnen Parkbereichen können sich darüber hinaus durch Sonder- und Abendveranstaltungen ändern. Die Nachtsperrzeit beginnt bei Spätveranstaltungen 30 Minuten nach Ende der Veranstaltung.
(4) Der Betrieb der Infrastruktur (z.B. Toiletten, Gastronomie, Infopavillons, Ausstellungshallen) ist grundsätzlich täglich bis 18:00 Uhr gewährleistet.
(5) Außerhalb der Öffnungszeiten dürfen sich Personen auf dem Gelände nur mit besonderer Erlaubnis der LGS Fulda aufhalten.

10. Ein- und Zutrittsberechtigung
(1) Tages- und Dauerkarten berechtigen zum Zugang während der Öffnungszeiten. Sie berechtigen nicht zum Besuch von Sonderveranstaltungen, in sich geschlossenen Veranstaltungen oder zum Zugang zu Betriebsräumen.
(2) Tageskarten berechtigen zum Eintritt auf das LGS-Gelände an nur einem Kalendertag nach Wahl des Karteninhabers während der Dauer der Landesgartenschau Fulda 2023. Sie verliert mit Zutritt zum Gelände und Entwertung ihre Gültigkeit. Ein Wiedereintritt kann mit Tageskarten nur über einen Tagesstempel oder ein Einlassband erfolgen. Tages- und Dauerkarten sind während des Besuches des LGS-Geländes mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Die Tageskarte ist auch bei Wiedereintritt mitzuführen. Tageskarten sind nach erfolgtem Eintritt nicht übertragbar.
(3) Dauerkarten berechtigen während ihrer Gültigkeitsdauer ausschließlich diejenigen Personen zum Eintritt, für die sie ausgestellt worden sind. Die Dauerkarte ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und ist auf dem Landesgartenschaugelände mitzuführen und Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) 2-Tages-Tickets berechtigen zum Eintritt auf das LGS- Gelände an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen nach Wahl des Karteninhabers während der Dauer der Landesgartenschau Fulda 2023. In Bezug auf den Wiedereintritt gilt 10.(2) entsprechend.
(5) Eintrittskarten, die verfälscht oder in sonstiger Weise manipuliert sind, berechtigen nicht zum Eintritt und werden von der LGS Fulda ersatz- und entschädigungslos eingezogen. Gleiches gilt im Falle der missbräuchlichen Verwendung von Tickets für Sonderveranstaltungen. Diesbezüglich behält sich die LGS Fulda weitere rechtliche, insbesondere strafrechtliche Schritte gegen den Verwender vor.

(6) Zutritt bzw. Aufenthalt auf dem LGS-Gelände aufgrund ermäßigter Eintrittskarten erfordert das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Die entsprechenden Nachweise sind mitzuführen und auf Verlangen mit der Eintrittskarte vorzuzeigen. (7) Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben nur in Begleitung einer Aufsichtsperson Zutritt, die in Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein müssen. Sie dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Dies gilt insbesondere für alle Wasserflächen, Stege, alle Spielangebote, etc. und geländebedingte Höhenunterschiede, bei denen eine erhöhte Absturzgefahr besteht. Die Benutzung der Spiel- und Sportgeräte erfolgt auf eigene Gefahr. Das Beklettern von Bäumen, Bauwerken und Kunstgegenständen ist untersagt. Auch Baden in allen natürlichen Gewässern, wie der Fulda, dem Aueweiher, Am Fuldakanal und Auenplatz sowie den temporär angelegten Wasserflächen ist nicht gestattet. Das Betreten der Uferbereiche und die Nutzung der Steganlagen erfolgen auf eigene Gefahr.

11. Sonderveranstaltungen
Zutritt zu kostenpflichtigen Sonderveranstaltungen im Rahmen der Landesgartenschau ist nur mit einer entsprechenden Eventkarte möglich. Diese gestattet den Eintritt auf das LGS-Gelände eine Stunde vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung.

12. Sonderverkehr und Shuttle-Service
(1) Die Beförderungsmöglichkeit im Rahmen eines Sonderverkehrs (Shuttle-Service) zwischen den vier Geländeteilen wird durch die RhönEnergie Bus GmbH betrieben. Ein Anspruch auf Beförderung gegenüber der Landesgartenschau Fulda 2.023 besteht nicht.
(2) Die Nutzung des Shuttle-Service ist kostenfrei.
(3) Die Nicht- oder Schlechterfüllung der Beförderungsleistung durch die Firma RhönEnergie Bus GmbH begründet keine Ansprüche gegenüber der LGS Fulda.
(4) Soweit die LGS Fulda Beförderungsmöglichkeiten im Rahmen eines Sonderverkehrs anbietet (Shuttle-Service), besteht ein Anspruch auf Beförderung nur im Rahmen der Betriebszeiten und der zur Verfügung gestellten Beförderungs- kapazitäten.

13. Zutritt, Aufenthalt, Verhalten auf dem LGS-Gelände
(1) Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen Drogen stehen, darf der Zugang zum LGS-Gelände verwehrt werden.
(2) Der Zutritt kann Personen aus wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in einem Verweis berechtigenden Verhalten oder Zustand der Person.
(3) Personen denen für das LGS-Gelände Hausverbot erteilt worden ist, haben keinen Anspruch auf Wertersatz für erworbene Eintrittskarten.
(4) Besucher*Innen sind verpflichtet auf Dritte, insbesondere andere Personen, Rücksicht zu nehmen, diese weder zu behindern, zu belästigen oder zu gefährden. Das Abspielen lauter Musik, der Gebrauch von Tonverstärkern oder Tonwieder- gabegeräten ist nicht gestattet. Werben, Verteilen von Druckerzeugnissen oder sonstigen Sachen auf dem LGS-Gelände und im unmittelbaren Bereich der Eingänge und der Verkauf von Waren sind nicht gestattet.
(5) In allen Gebäuden und temporären Bauten (Zelte, Container und Raummodulen) sowie auf den Spielplätzen und in sonstigen, entsprechend gekennzeichneten Bereichen herrscht absolutes Rauchverbot; dies gilt auch für E-Zigaretten und vergleichbare Konsummittel. Zigarettenreste oder Abfälle anderer Rauchwaren sind in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen.
(6) Das Entzünden und Betreiben von Feuerstellen ist nicht gestattet.
(7) Das Mitbringen von Hunden oder anderen Tieren auf das LGS-Gelände ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Assistenzhunde (z.B. Blindenführhunde, Signalhunde für Hörgeschädigte oder Begleithunde für Körperbeschädigte), sofern ein Nachweis über die Notwendigkeit des Mitführens des Begleittieres erbracht wird.
(8) Das Mitbringen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen ist nicht gestattet. Die Mitarbeiter des Einlassdienstes sind berechtigt mitgeführte Taschen, Gepäckstücke und sonstige Behältnisse zur Gefahrenvermeidung nach solchen Gegenständen zu durchsuchen.
(9) Das LGS-Gelände ist sauber zu halten, insbesondere sind für Abfall die dafür vorgesehenen Behälter zu benutzen.
(10) Die Verrichtung der Notdurft ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen Einrichtungen gestattet.
(11) Das Betreten und Befahren des LGS-Geländes mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, Mountainbikes, Rollern und Cityrollern, Inlineskates, Segways, Skateboards und gleichartigen Geräten ist nicht gestattet, sofern die LGS Fulda nicht eine ausdrückliche vorherige Zustimmung erteilt hat. Hiervon ausgenommen sind Pflege-, Dienst- und Rettungsfahrzeuge sowie Rollstühle (auch Elektrofahrzeuge) für Menschen mit Handicap, sofern ein Nachweis über die Notwendigkeit erbracht wird.
(12) Die Nutzung von Drohnen, Multicoptern und gleichartigen Geräten ist auf dem LGS-Gelände nicht gestattet. Aufnahmen sind nur mit Genehmigung der LGS Fulda gestattet.
(13) Rollstühle, Rollatoren und Bollerwagen können auf Grundlage eines separat abzuschließenden Mietvertrags ausgeliehen werden. Die LGS Fulda übernimmt keine Haftung, sollten Rollstühle, Rollatoren oder Bollerwagen Schäden/ Unfälle durch eine fehlerhafte Bedienung oder Nutzung entstehen. In diesen Fällen sind Benutzer*Innen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(14) Besucher*Innen dürfen auf dem LGS-Gelände nur die hierfür ausgewiesenen Wege und Flächen benutzen. Das Sitzen, Liegen und Spielen ist ausschließlich auf gemähten Rasen- flächen gestattet. Sitz- und Liegemöbel sind in dem jeweiligen LGS-Geländeteilen zu belassen. Hinweisschilder sind zu beachten. Pflanzflächen dürfen nicht betreten werden. Eingriffe an Pflanzen oder Pflanzbeeten, insbesondere das Beschneiden, Abbrechen oder Entfernen von Samenständen, Blüten und Früchten sind nicht gestattet. Insbesondere ist nicht gestattet: • das Betreten der durch Schilder ausgewiesenen Beiträge, wie Flächen, Bauten, Biotope u.a. • das Entfernen von Pflanzenetiketten • jegliches Betreten von Tribünen und Bühnen • jegliches Überwinden der Zäune, Schlösser oder sonstiger Vorrichtungen gegen unbefugtes Betreten.
(15) Die Nutzung von Spielplätzen, Spielangeboten und Bereichen mit geländebedingten Höhenunterschieden erfolgt auf eigene Gefahr.
(16) Das Beklettern von Mauern und Bauwerken und Kunst- gegenständen ist nicht gestattet. Auch Baden in allen natürlichen Gewässern, wie der Fulda, dem Aueweiher, Am Fuldakanal und Auenplatz sowie den temporär angelegten Wasserflächen ist nicht gestattet. Das Betreten der Uferbereiche und die Nutzung der Steganlagen erfolgen auf eigene Gefahr.
(17) Veranstaltungen von Parteien oder politischen Organisationen sind unzulässig, ebenso politische Demonstrationen sowie spontane politische Willensbekundungen. Versammlungen und sonstige Aufzüge sind nicht gestattet.
(18) Den Anweisungen von Polizei, Rettungsdiensten, Aufsichts- und Kassenpersonal, Sicherheitsbediensteten sowie sonstigem ausgewiesenen Personal der LGS Fulda ist unbedingt Folge zu leisten. Auf dem LGS-Gelände aufgestellte Hinweisschilder sind zu beachten.
(19) Bei Problemen mit Leistungen von Service-Diensten (z.B. Gastronomie, Einlass, Pflege, etc.) bittet die LGS Fulda die Person, sich zunächst direkt an die überwiegend eigenständig tätigen Service-Unternehmen zu wenden.
(20) Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen die vorstehenden Regelungen können mit dem Verweis vom LGS-Gelände und dem entschädigungslosen Einzug der Eintrittskarte geahndet werden. Personen, denen gegenüber Hausverbot ausge- sprochen wurde, haben das LGS-Gelände unverzüglich zu verlassen.

14. Gewerbliche Tätigkeiten, Aufzeichnungen
(1) Jegliche gewerbliche Tätigkeit auf dem LGS-Gelände, einschließlich der Präsentation und des Verkaufs von Waren und Leistungen aller Art sowie Werbemaßnahmen bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der LGS Fulda in Textform. Diese ist mit sich zu führen und auf Verlangen vorzu- weisen.
(2) Leistungen durch Dritte erfolgen, auch soweit sie aufgrund Gestattung seitens der LGS Fulda erbracht werden, durch diese selbständig und in eigener Verantwortung. Durch die Inanspruchnahme solcher Leistungen Dritter entstehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen Besucher*Innen und LGS Fulda oder Ansprüche gegen diese.
(3) Jegliche Anfertigung von Fotografien sowie Aufzeichnungen in Bild und Ton auf dem LGS-Gelände für gewerbliche oder kommerzielle Zwecke ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der LGS Fulda in Textform erlaubt. Das Fotografieren für private Zwecke ist unter Beachtung allgemeiner Rechte etwaig fotografierter Personen gestattet.
(4) Besucher*Innen erklären sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Landesgartenschau Bild- und Tonaufnahmen für Dokumentationen, die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, für Presse, Funk und andere Medien erstellt, vervielfältigt, gesendet, öffentlich zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise verbreitet werden, ohne dass hieraus Vergütungs- oder sonstige Ansprüche entstehen. Die allgemeinen Rechte der Besucher*Innen werden hierbei gewahrt.
(5) Führungen über das LGS-Gelände dürfen ausschließlich von den zertifizierten Gästeführern der LGS Fulda durchgeführt werden oder von Kooperationspartnern der LGS Fulda, mit denen eine Vereinbarung in Textform getroffen wurde.

15. Verlegung von Veranstaltungen, Programmänderungen, Einschränkungen des Zutritts
(1) Die LGS Fulda ist berechtigt, eigene Veranstaltungen und Programmpunkte örtlich und zeitlich zu verlegen. Ansprüche für Besucher*Innen werden durch eine solche Verlegung von Veranstaltungen und Programmpunkten nicht begründet.
(2) Die LGS Fulda behält sich das Recht vor, auch andere kleinere Programmänderungen nach Ermessen vorzunehmen, die keinen wesentlichen Einfluss auf den Gesamtcharakter der Landesgartenschau haben. Ein rechtzeitiger Hinweis zu den sich ergebenden Änderungen auf der Homepage oder Aushang bzw. Mitteilung auf dem LGS-Gelände wird angestrebt. Ansprüche für Besucher*Innen werden durch eine solche Verlegung bzw. Änderung von Veranstaltungen und Programmpunkten nicht begründet.
(3) Die LGS Fulda ist berechtigt, Bereiche des LGS-Geländes ganz oder teilweise zu sperren oder den Zutritt zu diesen zu beschränken. Durch solche Sperrungen oder Zutrittsbeschränkungen werden Ansprüche für Besucher*Innen nicht begründet.

16. Haftung der Landesgartenschau Fulda 2.023 gGmbH
(1) Liegt ein Mangel unserer Lieferung oder Leistung vor, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Vorstehende Haftungsregelungen gelten für vertragliche wie außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weitergehende Haftungen der LGS Fulda auch für Partner der LGS Fulda auf dem LGS-Gelände sind ausge- schlossen.
(3) Sofern die LGS Fulda fahrlässig eine vertragswesentliche Pflichtverletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Sachschaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Kunden Rechtspositionen verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(4) Fundsachen können an allen Kassen im Eingangsbereich oder direkt in der Geschäftsstelle der LGS Fulda abgegeben werden. Die Abholung in der Geschäftsstelle Schlossstraße 12 ist innerhalb von drei Tagen möglich. Nach einer Frist von max. drei Tagen wird die LGS Fulda Fundsachen gemäß § 965 BGB an die zuständige Behörde (örtliches Fundbüro) weitergeben.

17. Inkrafttreten der Besucherordnung
Diese Besucherordnung tritt am 03.09.2022 in Kraft und gilt bis zum Ende der Landesgartenschau Fulda am 08.10.2023 bzw. bis zur Freigabe des Geländes für die Öffentlichkeit.

18. Anerkennung Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit dem Kauf einer Tageskarte bzw. Dauerkarte oder dem Betreten des LGS-Geländes werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Besucherordnung sowie unsere Preisliste anerkannt.

19. Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten ist Gerichtsstand Fulda.

Stand: September 2022 Landesgartenschau Fulda 2.023 gGmbH

Die Geschäftsführung

Kontakt:
Landesgartenschau Fulda 2.023 gGmbH
Schlossstraße 12
36037 Fulda
info@lgs-fulda-2023.de